S a t z u n g
des Fördervereins Organspende – Hilfsgemeinschaft Transplantierter und Dialysepatienten e.V.
Der Verein führt den Namen „Förderverein Organspende - Hilfsgemeinschaft Transplantierter und Dialysepatienten e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
Sitz des Vereins ist Marburg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
Im Bereich der Information geht es um die Durchführung von Vorträgen und geeigneten Veranstaltungen, die sich an die Allgemeinheit, Betroffene und auch die Ärzteschaft richten. Hier soll über die Notwendigkeit und den Nutzen von Organtransplantationen aufgeklärt und geworben werden.
Dialysepatienten, Organspender, Transplantierte und deren Angehörige sollen über die medizinischen, sozialen und allgemeinen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung von Dialysen, Organspende und Transplantationen stellen, im Einzelfall beraten und betreut werden.
Der Verein sieht es als seine besondere Aufgabe an, Dialysepatienten, soweit ihre Bedürftigkeit dargelegt wird, bei der Durchführung von Feriendialysen materiell zu unterstützen. Unterstützungen können sowohl der Allgemeinheit wie auch Vereinsmitgliedern gewährt werden. Über die Gewährung einer Unterstützung wird auf Antrag und nach Maßgabe der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.
Unterstützung kann gewährt werden für:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein umfasst
Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit seinem fälligen Beitrag im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach der zweiten Mahnung (schriftlich oder per E-Mail) nicht innerhalb von 1 Monat voll entrichtet ist. Dem Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich bzw. per E-Mail zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitgliedes zu richten und bleibt auch wirksam, wenn er unzustellbar ist.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten.
An Mitglieder gerichtete Schreiben gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Mitglied schriftlich bekanntgegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse versandt worden sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Mitgliedern, die im Sinne des speziellen Vereinszwecks, nämlich der Ermöglichung von Feriendialysen liegen, bleibt hiervon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Organ des Vereins sind
Er besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zu laden sind. Bei der Einladung hat der Vorstand eine Frist von 2 Wochen zu beachten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand eingereicht werden. Sie sollen begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß anberaumt wurde. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, soweit nicht etwas anderes in der Satzung geregelt ist.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall für Stellvertreter zu sorgen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass für vermögensrechtliche Verpflichtungen über 1.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen fällt dann an den Hilfsfonds Dialyseferien e.V., Darmstadt, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter VR 1503.
Sollte dieser Verein nicht mehr existieren, wird das Vereinsvermögen des Fördervereins Organspende - Hilfsgemeinschaft Transplantierter und Dialysepatienten e.V. zu einem anderen steuerbegünstigten Zweck verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 09.03.2023 an die Stelle der Satzung vom 01.08.1988, eingetragen unter VR 1420 des Amtsgerichts -Vereinsregister- Marburg. zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.11.1988.
Es wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.